Rn 31

Richtet eine öffentlich-rechtliche Vorschrift Anforderungen an eine WE-Anlage, ist zu unterscheiden. Ist das SonderE betroffen, muss der WEigtümer als Sondereigentümer diese erfüllen. Denn für ein gemeinsames Handeln fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 17, 317 Rz 23). Gehen vom SonderE Gefahren aus, gilt nichts anderes. Ist hingegen das gemE zu verändern, zB in Bezug auf den Brandschutz (dazu OVG Saarland ZMR 15, 501), oder sind hier Normen des Bauordnungsrechtes zu erfüllen, muss nach § 9a II Fall 2 die GdW handeln (s.a. BGH ZMR 17, 317 Rz 27; 16, 553 Rz 13; WuM 19, 724 Rz 8 ff). Für die Abwehr von Gefahren gilt nichts anderes. Sieht eine Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung von Miteigentümern oder mehreren aus gleichem Grund Berechtigten für Gebührenschulden vor, soll keine Verpflichtung des Satzungsgebers bestehen, hiervon die WEigtümer auszunehmen und für sie eine lediglich persönliche Haftung zu begründen (OVG Koblenz NVwZ-RR 22, 64 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.09.2021 - 6 B 583/21] Rz 12 ff).

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