Rn 10

Liegt die Tatbestandsvoraussetzung vor, vertreten die WEigtümer die GdW gemeinsam (Gesamtvertretung). Bei einer gegen einen WEigtümer gerichteten Klage, wird sie durch die übrigen WEigtümer vertreten (BGH V ZR 180/21 Rz 8 ff). Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er die GdW im Prozess allein (BGH V ZR 180/21 Rz 8; ZMR 22, 902 Rz 36 ff); Klagt ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gilt nichts anderes (BGH V ZR 180/21 Rz 7; ZMR 22, 902 Rz 36 ff). Die Vertretungsmacht entspricht grds. derjenigen des Verwalters nach § 9b I 1 (BGH V ZR 180/21 Rz 13). Die WEigtümer müssen nicht gleichzeitig handeln, sie können ihre Erklärungen auch sukzessive abgeben. Jedoch müssen die bereits abgegebenen Erklärungen noch in Kraft sein, wenn die letzte erfolgt. Die WEigtümer können durch eine Erklärung aller einen oder mehrere WEigtümer zur Vertretung ermächtigen. Eine Ermächtigung durch Beschl scheidet hingegen aus.

 

Rn 11

Die WEigtümer vertreten die GdW auch passiv (s.a. BGH V ZR 180/21 Rz 7 und Rz 9). Soll oder muss dieser etwas zugestellt oder mitgeteilt werden, genügt analog §§ 170 III ZPO, 125 II 3 HGB, 78 II 2 AktG, 25 I 3 GenG die Zustellung an einen WEigtümer. Ein WEigtümer, der eine Willenserklärung oder eine Zustellung für die GdW empfangen hat, hat die übrigen WEigtümer zu informieren.

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