Rn 31

Gemeinschaftsvermögen sind va: vertragliche, quasivertragliche und gesetzliche Ansprüche, nach § 28 I 1, II 1 gewillkürte Ansprüche (Hausgeld, Sonderumlage), Bereicherungsansprüche gegen WEigtümer (LG München I ZWE 16, 262), die Verwaltungsunterlagen (zur Einsichtnahme § 18 Rn 39 ff) sowie die Erhaltungsrücklage (§ 19 Rn 39) – beim Erwerb eines Wohnungseigentums im Wege der Zwangsversteigerung geht daher eine ›anteilige‹ Erhaltungsrücklage durch Zuschlag (§ 90 I ZVG) nicht kraft Gesetzes auf den Ersteher über (BFH NJW 16, 2207); beim Kauf gilt nichts anderes (BFH ZMR 21, 783). Früchte des Gemeinschaftsvermögens stehen der GdW zu (aA BGH NJW 12, 2797 Rz 16). Jedem WEigtümer gebührt gem § 16 I 1 ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil daran.

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