Rn 13

Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nach § 27 II durch Bestimmung der WEigtümer zur Willensbildung aufgerufen ist (Kompetenzverlagerung).

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