Rn 1

§ 6 I, II knüpft zwischen vollständigem SonderE und dem jeweiligen Miteigentumsanteil (§ 3 Rn 8, § 47 GBO), zu dem es gehört, ein festes, grds unlösliches Band. Verfügungen über das SonderE als Ganzes sind nur möglich, wenn zugleich über den damit verbundenen Miteigentumsanteil verfügt wird (München ZfIR 15, 304). Ein isolierter, vom SonderE als Ganzes gelöster Miteigentumsanteil kann rechtsgeschäftlich nicht begründet werden (§ 3 Rn 10). Jedem (künftigen) Miteigentümer muss SonderE eingeräumt werden (BayObLGZ 71, 102; Frankf OLGZ 69, 387).

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