Rn 26

Denkbar ist ferner die Auslegung/Umdeutung in eine Regelung, nach der ein bestimmter WEigtümer die Kosten bestimmter, in gemE stehender Räume/Bestandteile abw von § 16 II 1 allein zu tragen hat (Karlsr ZMR 10, 873; München ZMR 06, 68; LG Köln ZMR 19, 71); allerdings dürfte es idR an einer Zuweisung fehlen: nur Räume können nach § 5 I zugewiesen werden.

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