Rn 4

Etwas anderes gilt, wenn sich ein Wille, weiterhin zu gelten, aus der Vereinbarung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (BRDrs 168/20, 95). Dies ist der Fall, wenn sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der Wille ergibt, dass die Vereinbarung auch ggü künftigen Gesetzesänderungen Vorrang genießen sollte (BRDrs 168/20, 95). Dieser ›Versteinerungswille‹ muss sich nach einer Auslegung aus der Vereinbarung selbst ergeben (BRDrs 168/20, 95).

 

Rn 5

Für die Auslegung einer zum Inhalt des SonderE gemachten Vereinbarung gelten die allgemeinen Grundsätze. Maßgebend ist also der Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der WEigtümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (exemplarisch BGH ZMR 20, 862 Rz 6; 19, 625 Rz 7).

 

Rn 6

Bsp:

  • § 24 IV 2 aF. Eine Vereinbarung, die die Ladungsfrist ggü § 24 IV 2 aF verlängert oder verkürzt hat, bleibt idR weiterhin anwendbar. Ordnet eine Vereinbarung an, die Einladung müsse 8 Tage vor der Versammlung zur Post gegeben werden, soll dies aber nicht gelten (AG Ludwigshafen ZMR 21, 525; zw).
  • Eine Vereinbarung, die für Vollmachten die Schriftform anordnet, bleibt grds entgegen § 25 III anwendbar.
  • § 25 III aF. Ordnet eine Vereinbarung an, dass die Versammlung beschlussfähig ist, ›wenn mehr als die Hälfte der Stimmen, gerechnet nach der Größe der Miteigentumsanteile, vertreten ist‹, soll diese Vereinbarung nicht anwendbar sein (AG Mettmann ZMR 21, 687). Ist eine Versammlung nur beschlussfähig, wenn 3 der 5 Wohnungen vertreten sind, soll auch diese Vereinbarung nicht anwendbar sein (AG Hamburg-St. Georg ZMR 21, 770; zw).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge