Rn 24

Soweit die Verwaltung des gemE und die Benutzung des gemE und des SonderE nicht durch eine Vereinbarung geregelt sind und der Verw nicht nach § 27 I allein handeln kann, beschließen die WEigtümer nach § 19 I über eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (s.a. BGH ZMR 23, 55 Rz 8). Kommt es zu keinem Beschl, ist er aber notwendig, bedarf es einer Klage. Diese Klage ist die in § 44 I 2 geregelte Beschl-Ersetzungsklage. Sie ist eine Gestaltungsklage (BGH NJW-RR 18, 522 [BGH 16.02.2018 - V ZR 148/17] Rz 10).

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