Gesetzestext

 

(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

Rn 1

§ 34 I regelt Ansprüche des Eigentümers und solche des Berechtigten. Jew sind §§ 1049, 1057 BGB anwendbar. Durch § 34 II angesprochen sind va §§ 985, 1004 BGB (Zweibr MittBayNot 05, 308). Außerdem stehen dem Berechtigten Besitzschutzansprüche zu. Der Eigentümer selbst kann Ansprüche nur insoweit geltend machen, als sie nicht dem Berechtigten zustehen. Der Berechtigte muss nach §§ 33 II, 14 I Nr 2, II Nr 2, § 1004 I 2 BGB Einwirkungen auf die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen. Ferner muss er Maßnahmen nach §§ 33 II, 14 I Nr 2 Hs 1 gestatten; der hierdurch entstehende Schaden ist ihm idR von der GdW zu ersetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge