Rn 1

§ 33 I soll die Verkehrsfähigkeit des Dauernutzungsrechtes ermöglichen (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 36) und findet seine Grenze in § 35. Ungeachtet § 33 I 2 zulässig sind – wie § 41 zeigt – zeitliche Befristungen, zB die Lebenszeit des Berechtigten (Celle ZWE 14, 207) oder die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs (vgl § 36 I 1). Ein mietähnliches Dauerwohnrecht (Vor §§ 31 bis 42 Rn 2) wird für eine von vornherein bestimmte Zeit bestellt. Zeitliche Befristungen spielen auch bei Time-Sharing-Modellen eine Rolle (dazu Vor §§ 31–42 Rn 5). Als Belastung kommen zB Nießbrauch (BGH ZMR 19, 773 Rz 8) und Pfandrecht in Betracht.

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