Rn 14
Die GdW kann die Verwaltungsbeiräte entlasten (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 545; s.a. § 28 Rn 47 zu Inhalt, Gegenstand und Umfang einer Entlastung), was § 18 II entsprechen kann (BayObLG ZMR 04, 51), wenn kein Schadenersatzanspruch möglich erscheint (LG Frankfurt aM WuM 23, 110; abweichend LG Koblenz ZWE 22, 175). Ein Verwaltungsbeirat ist bei der Abstimmung gem § 25 IV ausgeschlossen. Das Stimmrechtsverbot erfasst auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten (Zweibr ZMR 02, 786).
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