Rn 11

Die Anzahl der Verwaltungsbeiräte ist beliebig (§ 29 I 1, 2). Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 I 2). Wer das ist, müssen die WEigtümer anordnen, subsidiär ist der Verwaltungsbeirat selbst berechtigt. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen (§ 29 I 3). IdR kommen die Verwaltungsbeiträte wegen § 29 II 2 wenigstens vor der jährlichen ordentlichen Versammlung zusammen. Eine Vertretung ist entspr § 101 III AktG zulässig, wenn eine Vereinbarung eine Vertretung zulässt. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehreren Personen, kann er seine Willensbildung im Wege eines ›Beschl‹ bestimmen, der indes keiner iSd Gesetzes ist und eigenen Vorschriften unterliegt. Beschl sind zB nicht nach §§ 43 II Nr 4, 44 I 1 anfechtbar (Hamm ZMR 08, 63), unterliegen aber nach § 256 I ZPO gerichtlicher Nachprüfung ohne zeitliche Befristung. Verstößt ein Beschl gegen eine gesetzliche Vorschrift, eine Vereinbarung oder einen Beschl, ist er nichtig (Hamm ZMR 08, 63). Beschl werden grds auf einer Sitzung gefasst, können aber auch anders erfolgen (BayObLGZ 88, 212, 214), zB online. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit (Ddorf ZWE 20, 71 Rz 28). Dem Verwaltungsbeirat kann eine Geschäftsordnung gegeben werden; dazu ist subsidiär auch der Beirat berechtigt.

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