Rn 41

Haben die Vorschüsse, die auf ein Wohnungseigentum nach dem ›Soll‹ entfallen sind, mehr als ausgereicht, die Kosten der GdW zu decken (= Überdeckung), sind die Vorschüsse anzupassen. Bsp. In Bezug auf das Wohnungseigentum 1 waren 4.800 EUR Vorschuss zu zahlen. Benötigt wurden 4.400 EUR. Dann sind die Vorschüsse auf 4.400 EUR anzupassen – auch wenn kein Vorschuss gezahlt worden ist. Sind in Bezug auf das Wohnungseigentum 1 als Vorschuss 4.800 EUR gezahlt worden, besteht der Sache nach ein Guthaben über 400 EUR. Anders ist es, wenn 4.400 EUR oder weniger gezahlt wurden. Der Betrag von 4.400 ›deckelt‹ dann allerdings die Forderung aus § 28 I 1, die insoweit untergeht.

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