Rn 39

§ 28 II 1 gibt den WEigtümern eine Beschl-Kompetenz, Nachschüsse einzufordern oder die nach § 28 I 1 beschlossenen Vorschüsse anzupassen. Beschl-Gegenstand sind die Zahlungspflichten der WEigtümer und/oder der GdW, die zum Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung aus dem Wirtschaftsplan erforderlich sind. Das Zahlenwerk, das der Berechnung jew zu Grunde liegt, wird nicht beschlossen. Werden ›Jahresabrechung- und Einzelabrechnungen‹ beschlossen, ist dieser Beschl auszulegen. Ggf soll nur die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Beiträge festgelegt werden. Bei einer Anpassung der Vorschüsse wird eine Auslegung idR nicht möglich sein.

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