Rn 13

Beschl sind gem dem Interesse und dem Willen der WEigtümer durchzuführen, wie sie sich aus Unterlagen, der Niederschrift und dem Inhalt des Beschl ergeben (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 21; AG München ZWE 14, 290). Ein Beschl ist nicht durchzuführen, wenn er nichtig ist, wenn beschlossen ist, dass er vorerst nicht durchgeführt werden soll, nach einer Anordnung gem §§ 935, 940 ZPO (Vor §§ 43–50 Rn 8) oder wenn eine behördliche Genehmigung fehlt. Durchführbar sind außerdem nur in sich klare Bestimmungen: auch unbestimmte Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 7) sind daher undurchführbar. Der Verw ist ferner nicht zur Durchführung verpflichtet, wenn die Umsetzung einen Verstoß gegen geltendes Recht zur Folge hätte: dem Legalitätsprinzip ist bei gesetzeswidrigen Beschl Vorrang einzuräumen. Verzögert der Verw die Durchführung, handelt er amtspflichtwidrig (§ 26 Rn 52 ff) und schuldet ggf Schadenersatz (BGH ZWE 20, 44 Rz 7; ZMR 19, 517 Rz 11; 18, 777 Rz 13). Bedarf der Verw für die Durchführung einer Vertretungsmacht, folgt diese aus § 9b I. Der Verw kann eine Durchführung verweigern, wenn ihm die nötigen Mittel nicht bereitgestellt werden (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 20).

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