Rn 57

Ansprüche aus dem Verw-Vertrag – etwa auf Schadenersatz, auf Vornahme einer Maßnahme nach § 18 II oder auf Herausgabe –, sind, soweit sie der GdW zustehen, nach § 9b II, I 2 durchzusetzen, oder durch einen neuen Verw. Anderes gilt bei einem Anspruch, der einem WEigtümer zusteht (Rn 56).

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