Rn 53

Der Verw-Vertrag ist nach dem Grundsatz der Transparenz (Vor §§ 23–25 Rn 7) kein Ort, an dem die WEigtümer für ihr Verhältnis untereinander oder für die GdW Regelungen treffen können (Dresden ZMR 09, 301); schon deshalb, weil die WEigtümer nicht Vertragspartei sind. Etwa Zugangsfiktionen und salvatorische Klauseln können im Verw-Vertrag nicht wirksam vereinbart werden (KG ZMR 09, 476, 477). Finden sich im Verw-Vertrag Regelungen nach § 27 II, sind diese durch Beschl über den Verw-Vertrag ›mitbeschlossen‹ worden, wenn den WEigtümern bewusst war, dass sie über den Verw-Vertrag hinaus Bestimmungen treffen und welche.

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