Rn 58

Die Ermächtigung nach § 9b II Fall 2 entspricht § 18 II nach hM nur dann, wenn sie in derselben Versammlung wie die Bestellung beschlossen wird und jedenfalls die Eckpunkte des Verw-Vertrags festgelegt werden (Rn 18; s.a. Rn 44). Der Prüfungsumfang bestimmt sich nach dem für den Abschluss gewählten Vorgehen. Haben die WEigtümer die Ermächtigung nur mit Maßgaben für die Eckpunkte beschlossen, beschränkt sich die Prüfung auf diese Eckpunkte sowie ggf darauf, ob im konkreten Fall noch weitere Maßgaben hätten beschlossen werden müssen (BGH ZMR 20, 206 Rz 16). Haben sie hingegen eine Person ermächtigt, ein vorgelegtes Vertragsmuster zu unterzeichnen, ist grds der gesamte Inhalt des Vertrags Gegenstand (BGH ZMR 20, 206 Rz 16). Die Ermächtigung widerspricht § 18 II, wenn die WEigtümer ihr Ermessen überschritten haben (BGH ZMR 20, 206 Rz 17).

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