Rn 43

Der Verw kann sein Amt niederlegen (BayObLG ZMR 00, 47). Die Niederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ggü der GdW (AG Hamburg-Blankenese ZMR 16, 314; AG Wiesloch NJW-RR 11, 1582). Die GdW wird nach § 9b II oder § 9b I 2 vertreten, wobei im zweiten Falle die Erklärung ggü einem WEigtümer reicht.

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