Rn 28

Ist bei einer Verschmelzung der aufnehmende Rechtsträger der bisherige Verw, lässt dies die Verw-Stellung unberührt (AG Bad Homburg NZM 12, 201). Dies gilt auch im umgekehrten Fall (BGH ZMR 14, 654 Rz 16) und auch dann, wenn ein Rechtsträger aus seinem Vermögen einen Teil ausgliedert und ihn auf einen von ihm gegründeten neuen Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers an den übertragenden Rechtsträger überträgt – Ausgliederung (BGH ZMR 21, 913 Rz 9 ff). Notw, aber auch ausreichend ist, wenn die WEigtümer aus Anlass der Umwandlung als grds berechtigt angesehen werden, den Verw abzubestellen (Rn 31) und den Vertrag mit diesem fristlos zu kündigen. Ein solches Recht besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem personellen Wechsel kommt und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den WEigtümern nicht zuzumuten ist, wobei insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH ZMR 21, 913 Rz 16). Gliedert ein Einzelkaufmann (BayObLG NZM 02, 346, 348), dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, aus seinem Vermögen in eine Personenhandels-, Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft nach §§ 152 ff UmwG aus, soll das Amt nicht auf das neue Unternehmen übergehen. Dem ist nicht zu folgen. Notw, aber auch ausreichend ist wieder, wenn die WEigtümer aus Anlass der Umwandlung grds als berechtigt angesehen werden, den Verw abzubestellen (Rn 31) und den Vertrag mit diesem fristlos zu kündigen. Bei einer Umstrukturierung eines als Gesellschaft organisierten Verw-Unternehmens geht das Amt des Verw nicht unter. Das Amt besteht bei einem Formwechsel vielmehr weiter, zB bei Übergang einer GmbH in eine AG. Auch bei Beendigung einer Kommanditgesellschaft durch Übertragung des Gesellschaftsanteils der einzigen Kommanditistin, geht das Amt auf den Komplementär über (aA BayObLGZ 87, 54). Die Amtsstellung geht auch nicht unter, wenn einer GmbH das Vermögen einer zum Verw bestellten KG anwächst, egal ob eine natürliche Person Komplementärin war (aA Ddorf NJW-RR 90, 1299 [OLG Düsseldorf 28.05.1990 - 3 Wx 159/90]) oder nicht (aA BayObLGZ 87, 54).

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