Rn 33

Die WEigtümer (zum Gericht Rn 38) können den Verw jederzeit wegen jedes beliebigen Grundes abberufen (§ 26 III), wenn sie das Vertrauen in ihn verloren haben. Ein wichtiger Grund für die Abberufung kann nach § 26 V weder vereinbart noch beschlossen werden.

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