Rn 14

Die Tagesordnung gibt der Versammlung eine Ablauf- und Diskussionsordnung. In der Versammlung sind die einzelnen Tagesordnungspunkte grds gem ihrer Reihenfolge zu behandeln; ein Verstoß kann zu § 23 IV 2 führen. Der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte erledigt sind – sofern eine Geschäftsordnungsmaßnahme (Vor §§ 23–25 Rn 12) nichts anderes bestimmt. Die Tagesordnung ist grds vom Einladenden aufzustellen (BGH ZMR 18, 1015 = NZM 18, 615 Rz 62). Der Verwaltungsbeirat – sein Vorsitzender – hat kein Mitwirkungsrecht. Im Falle des § 24 III erstreckt sich das Einberufungsrecht aber auch auf die Festlegung der Tagesordnung. Muss die GdW nach § 24 II Fall 2 laden, ist das Ermessen bei der Ladung jedenfalls bei denjenigen Punkten begrenzt, die dem Einberufungsverlangen zu Grunde liegen. Jeder WEigtümer hat ohne Vereinbarung und unabhängig von § 24 II gem § 18 II das Recht, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung setzen zulassen (LG München I NJW-RR 11, 1579 [LG München I 16.05.2011 - 1 S 5166/11]). Der Verw hat als Organ der GdW kein materielles Prüfungsrecht. Ist er nicht bereit, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung zu nehmen, kann gegen die GdW nach §§ 18 II, 43 II Nr 2 auf Aufnahme geklagt werden.

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