Rn 23

§ 24 VII 1 gilt nach dem 1.7.07; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Verw führt gem § 24 VIII 1 die Beschl-Sammlung, nach § 24 VIII 2 der Vorsitzende der Versammlung, sofern die WEigtümer nach § 19 I keinen anderen für die Aufgabe bestellen. Die Beschl-Sammlung kann in Schrift- oder elektronischer Form angelegt werden. Durch Vereinbarung können Einzelheiten festgelegt und/oder auch eine bestimmte Form geregelt werden. Die Sammlung hat weder positive noch negative Publizität. Möglich ist eine Anlage zur Beschl-Sammlung (BGH ZMR 16, 638 Rz 10). Dort können zB Beschl-Anlagen (Vor §§ 23–25 Rn 7) gesammelt werden.

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