Rn 3

Zu laden sind die Teilnahme- und Stimmberechtigten: die WEigtümer (Vor §§ 1–49 Rn 1), auch iSv § 8 III werdende (BGH ZMR 12, 711 = NJW 12, 2650 Rz 18; BGHZ 177, 53 = ZMR 08, 805), jeder Miteigentümer eines Wohnungseigentums (LG Frankfurt aM ZWE 14, 137), hingegen ohne jederzeit mögliche (BGH ZMR 15, 878 = NJW 15, 2877 Rz 20) Ermächtigung kein Zweiterwerber (s.a. § 25 Rn 3; Vor §§ 1–49 Rn 14). Auf die Stimmberechtigung kommt es nicht an. Ferner sind zu laden: Parteien kraft Amtes, va Insolvenz-, Zwangsverwalter und Testamentsvollstrecker bei Dauervollstreckung (BGH ZMR 12, 211 = NJW 12, 316). Nicht zu laden sind: Mieter oder Nießbraucher oder andere Dritte. Wird ein zu Ladender nicht geladen, sind dennoch gefasste Beschl grds anfechtbar, aber nicht nichtig (BGH ZMR 12, 971 = NZM 12, 768 Rz 8). Teilt ein WEigtümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung aus diesem Grund ohne Verschulden des Verw, können in der Versammlung gefasste Beschl wegen der unterbliebenen Ladung nicht erfolgreich angefochten werden (BGH ZMR 13, 975 = NJW 13, 3098 Rz 18). Eine unterbliebene Ladung führt nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit gefasster Beschl, etwa wenn ein WEigtümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll (BGH ZMR 12, 971 = NZM 12, 768 Rz 8).

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