Rn 24
Beschl iSv § 24 VII 2 ist jeder positive und negative Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1), unabhängig von § 18 II. Nicht aufzunehmen sind nichtige und Nichtbeschl. Nicht einzutragen sind auch Geschäftsordnungsmaßnahmen (str). Einzutragen ist der Wortlaut des Beschl, nicht die Annahme eines Beschl-Antrags. Jedenfalls bei Beschl, die eine Vereinbarung aufgrund einer gesetzlichen oder vereinbarten (vgl auch § 5 IV 1) Öffnungsklausel ändern, muss eine etwaig vom Beschl in Bezug genommene Beschl-Anlage (Vor §§ 23–25 Rn 7) auch in die Beschl-Sammlung oder deren Anlage (Rn 23) aufgenommen werden (BGH ZMR 16, 638 Rz 10). Die Eintragung des Beschl hat für die Entstehung (Vor §§ 23–25 Rn 3 f) keine Bedeutung (BGH ZMR 16, 638 Rz 10).
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