Rn 6

§ 23 I 2 gibt den WEigtümern die Beschl-Kompetenz, dass WEigtümer an einer Präsenzversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Versammlungsrechte ganz oder tw im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Datenschutz ist zu wahren (Vor §§ 1–49 Rn 41). Ein Beschluss ›Jeglicher Übertragungsfehler – gleich auf wessen Verantwortungsbereich dieser beruht – hindert den Fortgang der Eigentümerversammlung nicht. Der Online-Teilnehmer ist für einen solchen Fall darauf verwiesen, sich von einer anwesenden Person vertreten zu lassen.‹, soll nicht zu beanstanden sein (AG München ZMR 22, 931 (932)). Verfügt ein WEigtümer nicht über die verlangte technische Ausstattung, ist das hinzunehmen. Die WEigtümer müssen über die notwendige technische Ausgestaltung der Online-Teilnahme auf Seiten der GdW und auf Seiten der WEigtümer beschließen. Der Begriff ›elektronische Kommunikation‹ erfasst alle sprach- und/oder bildbasierten elektronischen Kommunikationsmittel sowie elektronische Textkommunikation. Bsp: Teilnahme per Video und Ton, etwa über ein soziales Netzwerk oder andere Dienste, aber auch nur per Ton, im Wege der E-Mail oder mit einem Messangerdienst. Der Beschl kann zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung und zur Klärung des Stimmrechtes vorschreiben, dass sich ein WEigtümer etwa mit Hilfe eines Codes zur Teilnahme und/oder zur Stimmrechtsausübung legitimieren muss. Der Beschl muss ferner bestimmen, welche Versammlungsrechte ganz oder tw im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden können. Vorstellbar ist zB, dass ein auf der Versammlung nicht präsenter WEigtümer nur zuhören kann. Ferner ist vorstellbar, dass ein WEigtümer zwar Bild und Ton empfangen kann, aber kein Rede-, Antrags- oder ein Recht zur Abstimmung hat. Die ›Nichtöffentlichkeit‹ muss jeder WEigtümer wahren, der Versammlungsrechte jenseits der Präsenzversammlung wahrnimmt. Die Rechtmäßigkeit des Beschl richtet sich nach § 18 II. Dass WEigtümer die Möglichkeit elektronischer Kommunikation nicht nutzen können, ist unerheblich, da sie stets zur Versammlung kommen können. Die Kosten bestimmt § 16 II 1, 2.

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