Rn 9

Die GdW entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Rn 6). Ab diesen Zeitpunkt ist der Alleineigentümer berechtigt, ihren Willen durch Beschl zu organisieren (Ein-Personen-Versammlung). Eine formale Eigentümerversammlung ist unnötig. Der Alleineigentümer kann mit sich selbst jederzeit an jedem Ort ohne vorherige Organisation eine Universalversammlung abhalten und dort den Willen der GdW bestimmen und Beschl fassen. In einer solchen Universalversammlung bedarf es keiner Feststellung und Verkündung der Beschl (s.a. BayObLG NJW-RR 96, 524, 525 [BayObLG 07.12.1995 - 2Z BR 72/95]; aA München FGPrax 08, 58 [OLG München 11.12.2007 - 34 Wx 14/07]). Nach § 24 VI 1 hat der Alleineigentümer unverzüglich über seine Beschl eine Niederschrift aufzunehmen, diese entspr § 48 III 1 GmbHG zu unterschreiben und die Niederschrift selbst aufzubewahren oder dem bereits bestellten Verw zu übergeben. Fertigt ein Protokollant die Niederschrift, ist dies ausreichend. In diesem Falle muss nach allgemeinen Überlegungen allerdings auch er die Niederschrift unterschreiben. Fertigt der Alleineigentümer keine Niederschrift, hindert dies nicht die Wirksamkeit der von ihm gefassten Beschl. IÜ muss der Alleineigentümer nach § 24 VIII 2 die Beschl-Sammlung führen. Für eine Ein-Mann-Versammlung (= es gibt mehrere WEigtümer, es erscheint aber nur einer zur Versammlung) gilt grds nichts anderes. Allerdings muss dort der Verw – gibt es einen – die Beschl niederschreiben und die Beschl-Sammlung führen.

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