Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Aktenzeichen UR II 1/94)

LG Landshut (Aktenzeichen 30 T 2739/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 7. Juni 1995 abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen, soweit er sich auf den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 1 laut Niederschrift zur Versammlung vom 15. Dezember 1993 bezieht.

Im übrigen wird festgestellt, daß in den Tagesordnungspunkten 4 und 5 keine Eigentümerbeschlüsse zustandegekommen sind.

II. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegner zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs hat die Antragstellerin ein Drittel, von denen des zweiten und dritten Rechtszugs jeweils ein Sechstel zu tragen; die übrigen Gerichtskosten haben samtverbindlich die Antragsgegner zu 1 und 2 zu tragen. Außerdem haben die Antragsgegner zu 1 und 2 der Antragstellerin als Gesamtschuldner zwei Drittel der ihr in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage; die Antragsgegnerin zu 2 ist zugleich Verwalterin, der Antragsgegner zu 1 deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Nach § 6 Abs. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) richtet sich das Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nach der Größe der Miteigentumsanteile; nach § 7 GO kann sich ein verhinderter Wohnungseigentümer in der Versammlung durch seinen Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen.

Die Antragsgegnerin zu 2 lud für den 15.12.1993 zu einer Eigentümerversammlung in ihren Geschäftsräumen ein, in der u.a. zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 über die Bebauung des Nachbargrundstücks (Beweissicherungsverfahren) und zu TOP 5 über die Entlastung der Verwalterin für ihre bisherige Tätigkeit beschlossen werden sollte. Zu der Versammlung erschienen außer dem Antragsgegner zu 1, der mit den Anteilen der Antragsgegnerin zu 2 und der Antragsgegner zu 3 816,282/1000 Anteile vertrat, und einer Angestellten der Antragsgegnerin zu 2, der Zeugin B., nur der Ehemann der Antragstellerin mit einem Rechtsanwalt, dem die Antragstellerin Vollmacht „zur Vertretung (aber nicht zur Ausübung des Stimmrechts) und Informationserteilung” in der Versammlung erteilt hatte. Da der Antragsgegner zu 1 dem Rechtsanwalt die Anwesenheit in den Versammlungsräumen verwehrte, entfernte sich auch der Ehemann der Antragstellerin wieder.

Nach der bei den Akten befindlichen, nicht unterzeichneten Versammlungsniederschrift war der Antragsgegner zu 1 Versammlungsleiter und die Zeugin B. Protokollführerin. Unter Punkt 1 ist in der Niederschrift ausgeführt, daß bei Beginn der Versammlung um 17.00 Uhr der Ehemann der Antragstellerin mit einem Rechtsanwalt erschienen war und daß der Antrag des Versammlungsleiters und Antragsgegners zu 1, den Anwalt auszuschließen, einstimmig angenommen wurde. Zu TOP 4 wurde laut Versammlungsniederschift auf Vorschlag des Versammlungsleiters beschlossen, daß die Gemeinschaft das von einem anderen Grundstückseigentümer über die Bebauung eines Nachbargrundstücks eingeleitete Beweissicherungsverfahren abwarte und den Verwalter mit weiteren, etwa notwendig werdenden Maßnahmen beauftrage. Unter TOP 5 wurde die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin unter Enthaltung der Betroffenen einstimmig entlastet; nach einer weiteren Feststellung in der Versammlungsniederschrift wurde die Versammlung gegen 17.45 Uhr beendet.

Die Antragstellerin hat am 14.1.1994 beantragt, die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 4 und 5 (sowie zu weiteren Punkten, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind) für ungültig zu erklären. Sie bezweifelt, daß überhaupt Beschlüsse gefaßt worden seien; auf jeden Fall seien diese aus verschiedenen Gründen ungültig. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben Abweisung der Anträge begehrt, die Antragsgegner zu 3 Entscheidung nach Sachlage. Der Antragsgegner zu 4 hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 14.10.1994 abgewiesen; auf die auf die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 4 und 5 beschränkte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugin B. mit Beschluß vom 7.6.1995 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 15.12.1993 zu den Tagesordnungspunkten 1, 4 und 5 nichtig sind. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich auf den protokollierten Eigentümerbeschluß zu TOP 1 bezieht; im übrigen ist es nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Da am 15.1...

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