Rn 8

Es ist vereinbar, dass bestimmte Gegenstände nur von einigen WEigtümern zu bestimmen sind (Rn 1). Diese Regelung findet sich häufig in Mehrhausanlagen (Vor §§ 1–49 Rn 20 ff). In einem solchen Falle bietet es sich ggf auch an, zugleich zu vereinbaren, dass über die diesen WEigtümern allein zugeordneten Gegenstände außerdem die Abhaltung einer Teilversammlung stattfinden soll. Nach abzulehnender, aber wohl hM (München OLGR 07, 73; Ddorf OLGR 05, 525, 526) kommt eine Teilversammlung auch aufgrund einer ›Gruppenbetroffenheit‹ mehrerer WEigtümer für solche Angelegenheiten in Betracht, die sich ausschließlich auf einen eindeutig abgegrenzten oder abgrenzbaren Teil eines Hauses oder einer Mehrhausanlage beziehen (offen BGH ZMR 15, 726 = NZM 15, 544 Rz 21).

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