Rn 10

Die Versammlung ist nicht öffentlich (LG Köln ZMR 13, 218; LG Karlsruhe ZMR 11, 588). Ein Verstoß ist zB anzunehmen, wenn die Versammlung im offenen Gastraum einer Gaststätte stattfindet, in dem sich weitere Gäste aufhalten, wenn ein nicht teilnahmeberechtigter Dritter (dazu Rn 10) anwesend ist oder wenn eine Versammlung mehrerer Gemeinschaften stattfindet (AG Mettmann ZMR 09, 959, 960). Wird gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, ist ein Beschl ordnungswidrig, wenn der Fehler relevant ist (AG Düsseldorf ZMR 15, 413; str).

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