Rn 27
Ein Beschl ist nach § 23 IV 2 gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Eine Beschl-Klage ändert also nichts an der Wirksamkeit eines Beschl. Eine Anfechtungsklage hat auch keine aufschiebende Wirkung (BGH V ZR 180/21 Rz 18; ZMR 20, 854 Rz 13). Eine Hausgeldklage ist auch nicht auszusetzen, bis über eine Anfechtungsklage entschieden ist (BGH V ZR 180/21 Rz 18).
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