Rn 3

Die Errichtung einer WE-Anlage ist ›steckengeblieben‹, wenn sie nach Insolvenz des Bauträgers oder aus anderen Gründen nur von den Erwerbern selbst oder Dritten fertig gestellt werden kann und Ansprüche ggü Dritten jedenfalls praktisch ausscheiden. Ein Anspruch aus § 18 II auf Fertigstellung besteht nach hM, wenn die Voraussetzungen des § 22 erfüllt sind (BayObLG ZMR 03, 365, 366; Frankf WuM 94, 36).

 

Rn 4

Das gemE ist dann so zu errichten, wie es geplant war. Die Kosten sind Kosten nach § 16 II (BayObLG NZM ZMR 03, 365, 366; Frankf WuM 94, 36) und auf alle WEigtümer umzulegen (BayObLG ZWE 00, 214, 215). Für die Berechnung ist es nach § 16 II unerheblich, dass ggf ein WEigtümer mehr an den Bauträger bezahlt hat (Frankf ZMR 91, 272; Hamm NJW 84, 2708; aA Hambg OLGZ 90, 308). Entspr § 22 besteht nur ein Anspruch auf Herstellung des gemE (aA Dresd ZMR 08, 812, 813).

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