Rn 1

Nach § 19 II Nr 2 gehört es zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das gemE zu erhalten (§ 19 Rn 29 ff). Jeder WEigtümer kann dies von der GdW nach § 18 II Nr 1 verlangen und notfalls einklagen. Eine solche Erhaltung ist indes fraglich, wenn das gemE erhebliche Schäden und Verwüstungen erlitten hat. Der Frage, was dann gilt, widmet sich § 22.

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