Rn 26

Die Teilhabe an den Nutzungen muss billigem Ermessen entspr. Besondere Umstände können den Anspruch ausschließen (BRDrs 168/20, 77). Kapazitätsprobleme sind idR kein besonderer Umstand (BRDrs 168/20, 77), da alle WEigtümer gleich zu behandeln sind. Die zunächst berechtigten WEigtümer haben grds kein besseres Recht (BRDrs 168/20, 77).

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