Rn 16
Für die Nutzungen gilt gem § 21 II 2 die Bestimmung des § 16 I entspr. Die Früchte der baulichen Veränderung, beispielsweise Mieteinnahmen oder ein Entgelt für Strom, stehen danach allen WEigtümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu (§ 16 I 1, 2). Zugleich sind alle WEigtümer zum Mitgebrauch der baulichen Veränderung berechtigt (§ 16 I 3), etwa einer Lademöglichkeit oder eines Personenaufzugs.
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