Rn 8

Ist die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, scheidet eine Kostentragung der überstimmten Minderheit aus. In diesem Falle ist § 21 III anwendbar. Maßgeblich für die Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, sind die zu erwartenden Bau- (BTDrs 19/22634, 44), aber auch die zu erwartenden Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung (BTDrs 19/22634, 44). Diese Kosten sind in das Verhältnis zu den Vorteilen zu setzen, welche die bauliche Veränderung verspricht (BTDrs 19/22634, 44). Dies verlangt eine wertende Betrachtung (BTDrs 19/22634, 44). Dabei ist ein objektiver, auf die konkrete WE-Anlage bezogener Maßstab anzulegen (BTDrs 19/22634, 44). Entscheidend sind deshalb nicht die Bedürfnisse und finanziellen Mittel des einzelnen überstimmten WEigtümers, sondern die der Gesamtheit der WEigtümer (BTDrs 19/22634, 44). Bei besonders hohen Kosten ist eine Unverhältnismäßigkeit auch dann nicht ausgeschlossen, wenn alle WEigtümer finanziell in der Lage sind, diese Kosten zu tragen (BTDrs 19/22634, 44).

 

Rn 9

Wie bei § 21 II 1 Nr 2 (Rn 13) kommt es auf die ex-ante-Beurteilung zum Zeitpunkt der Beschl-Fassung an, also auf die zu erwartenden Kosten; die sich erst später zeigenden tatsächlichen Kosten spielen keine Rolle (BTDrs 19/22634, 44 ff). Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Die WEigtümer müssen daher für die Beurteilung idR ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erstellen und sich das Vorliegen einer Verhältnismäßigkeit bestätigen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge