Rn 13

Der Beschl legitimiert die ihm zu Grunde liegende bauliche Veränderung. Nach Ansicht des BGH können die WEigtümer dennoch eine Beeinträchtigung erfahren. Bejaht hat er dies für einen Beschl zu einem erheblichen Eingriff in das gemE, also grundlegende Um- oder Ausbauten, etwa einen Dachgeschossausbau (BGH NJW 18, 2123 Rz 15). Als Rechtsfolge einer solchen Beeinträchtigung soll der bauende WEigtümer ungeachtet des Beschl, der ihm dieses Tun erlaubte, verpflichtet sein, das gemE und ggf auch das SonderE in seinem Zustand baulich zu verbessern, indem ›aktuelle technische Vorgaben‹ (im Fall: aktuelle Schallschutzwerte) beachtet werden (BGH NJW 18, 2123 [BGH 16.03.2018 - V ZR 276/16] Rz 15).

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