Rn 16

Zum Teil ist vereinbart, dass der Verw einer baulichen Veränderung zustimmen muss (vgl etwa BGH NZM 17, 328 Rz 25). In diesem Falle ist auszulegen, ob die Zustimmung neben einen Vornahme- oder Gestattungsbeschl treten soll oder ob der Verw (ggf als Organ der GdW) anstelle der WEigtümer die bauliche Veränderung billigen soll (BGH NZM 17, 328 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 25).

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