Rn 37

Fassen die WEigtümer keinen Vornahme- oder Gestattungsbeschl, kann der Anspruchsberechtigte gegen die GdW nach § 44 I 2 eine Beschl-Ersetzungsklage auf den einen oder anderen Beschl erheben. Der Klageantrag muss die begehrte privilegierte bauliche Veränderung bezeichnen und klarmachen, ob der Kläger einen Vornahme- oder Gestattungsbeschl anstrebt. Die konkrete Art und Weise der Durchführung der baulichen Veränderungen kann und muss idR in das Ermessen des Gerichtes gestellt werden (BRDrs 168/20, 68). Der klagende WEigtümer ist für die Voraussetzungen des § 20 II 1 darlegungs- und beweisbelastet.

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