Rn 10

Sowohl bei einem Vornahme-, als auch bei einem Gestattungsbeschl ist eine gespaltene Beschl-Fassung möglich. Mit einem ersten Beschl wird zunächst über das ›Ob‹ der baulichen Veränderung beschlossen (Grundlagenbeschl). Mit dem zweiten Beschl wird dann das ›Wie‹ der baulichen Veränderung nach § 19 I geregelt.

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