Rn 30

Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 4 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. ›Anschluss‹ meint insbesondere das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in das SonderE, aber auch alle Maßnahmen am gemE, die dafür notwendig sind (BRDrs 168/20, 71). Der Begriff des ›Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität‹ ist angelehnt an das in Art 2 Nr 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 definierte ›Netz mit sehr hoher Kapazität‹ (BRDrs 168/20, 71). Ein ›Netz mit sehr hoher Kapazität‹ ist entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist.

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