Rn 8

Mit einem Gestattungsbeschl nach § 20 I, II 2 wird es erlaubt, dass ein WEigtümer eine bauliche Veränderung selbst durchführt. Das Konzept des bauwilligen WEigtümers, welches ausreichend bestimmt sein muss, kann ohne Bedingungen/Auflagen gestattet werden. Wie aus § 20 II 2 folgt, können die WEigtümer von dem Konzept aber auch abweichen und dem Bauwilligen vorgeben, wie er die bauliche Veränderung umzusetzen hat. Bei einem Gestattungsbeschl nach § 20 III haben die WEigtümer hingegen keine Möglichkeit, auf die Art und Weise der baulichen Veränderung einzuwirken. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 III vor, besteht für das ›Ob‹ und das ›Wie‹ kein Ermessen.

 

Rn 9

Haben die WEigtümer eine bauliche Veränderung gestattet, ist der WEigtümer berechtigt, etwaige Verträge im eigenen Namen zu schließen, und ist verpflichtet, die Ansprüche der Dritten zu erfüllen. Ferner ist es allein die Aufgabe des begünstigten WEigtümers, die Baumaßnahme praktisch durchzuführen. Gibt es in der WE-Anlage Drittnutzer, muss der WEigtümer die bauliche Veränderung nach § 15 Nr 2 ankündigen.

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