Rn 29

Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 3 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchsschutz dienen. Der Begriff ›Einbruchsschutz‹ meint technische Vorrichtungen, welche darauf abzielen, das Wohnungseigentum oder die WE-Anlage gegen das Eindringen oder Einbrechen Unbefugter zu schützen (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 27). Bsp: Verbreiterung einer Trennwand (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 27), Stahlgittertür vor der Wohnungseingangstür (Köln NZM 05, 463), Schutzgitter vor den Fenstern einer Parterrewohnung (Ddorf NZM 05, 264; Köln NZM 04, 385), Rollläden, eine Alarmanlage, eine Schrankenanlage, ein Zaun, eine Schließanlage oder eine einbruchhemmende Verglasung nach DIN EN 356, eine Videoanlage – insoweit sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten (s.a. § 19 Rn 3) und nach § 20 II 2 zu regeln. Eine bauliche Veränderung dient dem Einbruchsschutz, wenn sie geeignet ist, den widerrechtlichen Zutritt zu einzelnen Wohnungen oder zu der WE-Anlage insgesamt zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen (BRDrs 168/20, 70).

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