Rn 3

Es muss sich um einen Beschl zur Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens handeln (Verwaltungsbeschl). Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht, sofern die entspr Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung bereits durch eine Vereinbarung oder ein Gesetz geregelt ist. Ist die Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung bislang nur Gegenstand eines anderen Beschl gewesen, steht dieser aber nicht entgegen. Es sind nach hM aber die Grundsätze des Zweitbeschl zu beachten (Vor §§ 23–25 Rn 10).

 

Rn 4

[nicht besetzt]

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