Rn 45

Ein WEigtümer wird ggü anderen WEigtümern unbillig benachteiligt, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung für ihn zu einem beachtenswerten Nachteil führt. So liegt es, wenn einem WEigtümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden (BRDrs 168/20, 72; s.a. BGH NJW-RR 18, 1165 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 29). Die bauliche Veränderung muss ferner zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führen, indem die Nachteile einem oder mehreren WEigtümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen WEigtümern (BRDrs 168/20, 72; s.a. BGH NJW 11, 1220 [BGH 02.03.2011 - VIII ZR 164/10] Rz 13). Keine Benachteiligung liegt vor, wenn ein WEigtümer mit den Nachteilen, die er durch eine bauliche Veränderung erfährt, einverstanden ist. Der Begriff ›einverstanden‹ ist wie in § 20 III zu verstehen (Rn 39).

 

Rn 46

Bsp: Ein WEigtümer erfährt durch eine bauliche Veränderung negative Immissionen, zB den Entzug von Licht, eine erhöhte Einsehbarkeit, bspw durch einen Personenaufzug, oder echte Immissionen, zB Gerüche, Geräusche, zB durch einen Personenaufzug. Im Einzelfall kann eine bauliche Veränderung, etwa eine Lademöglichkeit oder ein Personenaufzug, einem WEigtümer den Zugang zu seinem SonderE, sei es seine Wohnung, sei es sein Stellplatz, erschweren. Ferner kann es unbillig sein, keinen Zugang zu einem Schornstein zu haben (aA AG Hamburg ZMR 22, 660); iÜ besteht ein Anspruch auf Beibehaltung des gemE. Eine unbillige Benachteiligung kann grds nicht in der bloßen Veränderung des optischen Gesamteindrucks liegen (BRDrs 168/20, 73).

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