Rn 42

Der Anspruch aus § 20 III ist nach seinem Sinn und Zweck gegeben, wenn kein WEigtümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72). In diesem Falle bedarf es auch keines Einverständnisses (AG Königswinter ZWE 22, 374 Rz 28; BRDrs 168/20, 72).

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