Rn 40

Eine Beeinträchtigung iSv § 20 III liegt vor, wenn sie über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (dazu iE § 14 Rz 42). Bei Auslegung und Anwendung des Nachteilsbegriffs sind nach hM Art 14 I 1, 13 I GG zu beachten (BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09] Rz 19). Das Zusammenleben in einer WE-Anlage verlangt bei Entscheidungen über bauliche Veränderungen stets ein starkes Maß an Rücksichtnahme (BGH NJW 14, 1233 [BGH 24.01.2014 - V ZR 48/13] Rz 12)

 

Rn 41

Der Begriff des ›Einverständnisses‹ meint ein Einverstanden-Sein mit einer baulichen Veränderung (BRDrs 168/20, 72), eine Billigung. Möglich ist eine Willenserklärung. Ausreichend ist aber jede rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BRDrs 168/20, 72). Eine besondere ist nicht erforderlich. Noch unklar ist, ob ein Einverständnis widerruflich ist. Nach hier vertretener Ansicht ist das Einverständnis bis zu einer Beschl-Fassung widerruflich und von dem, der den Gestattungsbeschl verkündet, vor der Verkündung zu prüfen.

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