Rn 42

Bei baulichen Veränderungen haben sich für die Frage eines Nachteils ›Fallgruppen‹ herausgebildet. Ein Nachteil liegt danach vor bei einer negativen Veränderung des optischen Gesamteindrucks (BGH ZMR 19, 55 Rz 14; NJW 17, 2184 Rz 7). Dazu ist festzustellen, ob die Veränderung des einzelnen Bauteils zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes geführt hat. Das erfordert eine umfassende Wertung, bei der insb die Bedeutung des veränderten Bauteils für den Gesamteindruck des Gebäudes und die Auswirkungen der vorgenommenen Veränderung für diesen Gesamteindruck zu berücksichtigen sind (BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 13).

 

Rn 43

Weitere Bsp: Anbau einer fest installierten Parabolantenne (BGH ZWE 10, 29, 30), Verkleidung eines Balkons, Anbau einer Markise oder von Außenrollläden, Eingriffe in die Substanz des gemE (BayObLG ZMR 98, 362), Immissionen (LG Hamburg ZWE 19, 214 Rz 39; LG Karlsruhe ZWE 12, 138), auch negative (BayObLG NZM 03, 114), Schäden am SonderE, verstärkte Einsehbarkeit (BayObLG ZMR 05, 377, 378; Hambg ZMR 03, 524), Möglichkeit intensiverer Nutzung (BGH NJW 12, 72 Rz 14) bzw Vergrößerung nutzbarer Fläche (BGH NJW 10, 446 Rz 22 = ZMR 10, 210), Wand- oder Deckendurchbrüche, Erschwerung der Erhaltung des gemE (BGH ZMR 19, 55 Rz 14; NJW 14, 1090 Rz 11), Erhöhung der Wartungs- oder Reparaturanfälligkeit, Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gefährdung der Sicherheit anderer WEigtümer.

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