Rn 5a
Bei der Prüfung des Beschl ist das Ermessen (§ 18 Rn 7) zu beachten (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14). Stimmen alle WEigtümer dem Beschl zu, ist er nach hM stets ordnungsmäßig (BGH NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]). Fehlt es einem Verwaltungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig erklärt werden. Wird die Anfechtungs- oder Begründungsfrist verpasst, erwächst er in Bestandskraft, selbst wenn er rechtswidrig ist.
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