1. Ordnungsmäßige Verwaltung.

 

Rn 15

Nach § 18 II Nr 1 kann eine Verwaltung des gemE und des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) verlangt werden, die dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Ob die Verwaltung dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen entspricht (zum alten Recht BGH NJW-RR 19, 401 Rz 16; NJW 15, 613 Rz 10), lässt sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen WEigtümer feststellen (BGH NJW-RR 19, 401 [BGH 07.12.2018 - V ZR 273/17] Rz 16; NJW 15, 613 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 18). Im Interesse der Gesamtheit der WEigtümer liegt eine Verwaltung va, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist. Eine Maßnahme ist nützlich, wenn sie dem geordneten Zusammenleben der WEigtümer als Eigentümer dient. Eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme oder -entscheidung muss einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller WEigtümer an einem reibungslosen Zusammenleben einerseits und den Individualinteressen des einzelnen WEigtümers andererseits finden. Maßnahmen, die Kosten auslösen, müssen nach Maßgabe einer an den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten ausgerichteten Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der WEigtümer sowie nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots (Rn 11) als vertretbar erscheinen (Dresd ZMR 09, 301; München ZMR 06, 311).

2. Prüfung.

 

Rn 16

Bei der gerichtlichen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit ist auf den Kenntnisstand der beschließenden WEigtümer abzustellen (§ 44 Rn 13). Stimmen sämtliche WEigtümer einem Beschl zu, ist dieser grds ordnungsmäßig (München ZWE 16, 256 Rz 19).

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